11. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin (siehe E. 5 hiervor). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Die Einwände des Beschuldigten lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen.