10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass sich die Untersuchungen der ersten Instanz lediglich auf die Aussagen des Zeugen und auf die Angabe der ungefähren Arbeitszeit durch die Firma B.________ GmbH beschränken würden (pag. 79). Die Vorinstanz lasse folgende Punkte unberücksichtigt (pag. 79 f.): a) seine Unschuldserklärung; b) dass das betreffende Signal vor dem 9. Januar 2020 geneigt gewesen sei; c) das Fehlen von Schäden am Fahrzeug nach der mutmasslichen Kollision; d) das interne tägliche Verfahren der Firma B.__