Dies deshalb weil, wie die Vorinstanz ausführt, bei einem Kontakt mit geringer Geschwindigkeit und in einem sehr flachen Winkel – wie vorliegend – ein Schaden nicht zwingend zu erwarten sei (pag. 70). Dass der Beschuldigte weiter die Beschädigung der Signaltafel nicht bemerkt haben will, spreche angesichts der Grösse seines Fahrzeugs, seiner Position im Inneren desselben sowie der lauten Umgebung nicht gegen die Wahrnehmungen des Zeugen (pag. 71). Die Vorinstanz erachtet damit den angeklagten Sachverhalt als bewiesen (pag. 70 f.).