Die Argumentation des Beschuldigten sei dahingehend unbehelflich, wonach lediglich gestützt auf den Umstand, dass sein Lastwagen keinen Schaden aufweise, es nicht zur Kollision gekommen sein könne. Dies deshalb weil, wie die Vorinstanz ausführt, bei einem Kontakt mit geringer Geschwindigkeit und in einem sehr flachen Winkel – wie vorliegend – ein Schaden nicht zwingend zu erwarten sei (pag. 70).