9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass aufgrund des Dienstplans, der Chip-Karte und des Fahrtenschreibers, sowie der Fotos des Zeugen und den Aussagen des Beschuldigten selbst, erstellt sei, dass dieser am 9. Januar 2020 den Lastwagen .________(Kontrollschild) gelenkt habe und um 15:58 Uhr in Bern losgefahren sei (pag. 70). Der Beschuldigte habe sich, um zu beweisen, dass er sich zum Unfallzeitpunkt nicht in Bern befunden habe, zu Unrecht auf die UTC- Zeiten des Fahrtenschreibers berufen. Aufgrund vom Wechsel von der Sommerauf die Winterzeit habe eine Stunde hinzugerechnet werden müssen.