7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Tag des Vorfalls respektive am 9. Januar 2020 für die Firma B.________ GmbH gearbeitet und sich damit – mindestens vorübergehend – in Bern befunden hat. Unbestritten ist zudem auch, dass der Beschuldigte das vom Anzeigeerstatter (nachfolgend: Zeuge) aufgenommene Fahrzeug, .________ (Automarke) .________ (Kontrollschild), an diesem Tag gefahren ist (pag. 10 f.) Der Beschuldigte macht hingegen Folgendes geltend: