„Offensichtlich unrichtig“ bedeutet willkürlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine im Sinne von Art. 9 BV willkürliche Beweiswürdigung dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.