5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 vollumfänglich an (pag. 79 ff.). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, verfügt die Kammer über eine beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet willkürlich.