Der Beweisantrag, es sei der Direktor der B.________ GmbH aufzufordern über Schäden des Lastwagens und etwaige Schädigungspraktiken der obligatorischen Zivilversicherung auszusagen, wurde durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 gutgeheissen. Der Antrag, der Direktor habe zudem über den Zustand des Verkehrsschildes vor dem 9. Januar 2020 auszusagen, wurde hingegen in derselben Verfügung abgewiesen (pag. 97 f.). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wurde gestützt auf den gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten dem Direktor der B.________ GmbH ein ausgefertigter Fragenkatalog zugestellt (pag.