95 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten teilweise gut und setzte dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur weiteren Begründung dieser Anträge an (hierzu nachfolgend Ziff. I.4; pag. 97 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren an (pag. 103).