Der Beschuldigte reichte am 30. November 2020 form- und fristgerecht gegen das vorgenannte Urteil eine begründete Berufungserklärung ein (pag. 79 ff.). Die Verfahrensleitung nahm davon mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen, sowie die Gelegenheit innert derselben Frist zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 92 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Dezember 2020 der Verfahrensleitung mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 95 f.).