Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 494 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2021 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Ober- richter Guéra Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2020 (PEN 20 449) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. November 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen am 9. Januar 2020 in Bern und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wo- bei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf drei Tage festge- setzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu den erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’018.00 (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). 2. Berufung Am 9. November 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 3. November 2020 Berufung an (pag. 60). Die schriftli- che Urteilsbegründung wurde den Parteien am 19. November 2020 zugestellt. Der Beschuldigte reichte am 30. November 2020 form- und fristgerecht gegen das vor- genannte Urteil eine begründete Berufungserklärung ein (pag. 79 ff.). Die Verfah- rensleitung nahm davon mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen, sowie die Gelegenheit innert derselben Frist zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 92 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Dezember 2020 der Verfahrensleitung mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 95 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 hiess die Verfahrensleitung die Beweisan- träge des Beschuldigten teilweise gut und setzte dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur weiteren Begründung dieser Anträge an (hierzu nachfolgend Ziff. I.4; pag. 97 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren an (pag. 103). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen (pag. 79 ff.): «1. Ich plädiere für unschuldig, habe keine Verkehrszeichen getroffen, daher habe ich nicht ge- gen schweizerisches Recht verstossen (Art. 31 Abs. 1 SVG); 2. Ich bestreite das Urteil in seiner Gesamtheit. 3. Ich kann mich der «ausgelassenen Berichterstattung» nicht schuldig machen, da ich die Handlung nicht begangen habe, wie in (Art. 100 N. 1 SVG) angegeben» 2 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen In der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (pag. 80): «Daher bitte ich Sie, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls den Direktor der Ge- sellschaft B.________ GmbH aufzufordern, über die Schäden des Lastwagens und etwaige Entschä- digungspraktiken der obligatorischen Zivilversicherung sowie über den Zustand des Verkehrszeichens auszusagen vom 09.01.2020.» Der Beweisantrag, es sei der Direktor der B.________ GmbH aufzufordern über Schäden des Lastwagens und etwaige Schädigungspraktiken der obligatorischen Zivilversicherung auszusagen, wurde durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 gutgeheissen. Der Antrag, der Direktor habe zudem über den Zustand des Verkehrsschildes vor dem 9. Januar 2020 auszusagen, wurde hingegen in derselben Verfügung abgewiesen (pag. 97 f.). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wurde gestützt auf den gutgeheissenen Be- weisantrag des Beschuldigten dem Direktor der B.________ GmbH ein ausgefer- tigter Fragenkatalog zugestellt (pag. 100 f.). Am 4. Januar 2021 wurde festgestellt, dass der Vorgenannte keine Antworten auf die ihm gestellten Fragen eingereicht hat (pag. 103). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 vollumfänglich an (pag. 79 ff.). Damit ist das gesamte erstinstanz- liche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, verfügt die Kammer über eine beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel- lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung. „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet willkürlich. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts liegt eine im Sinne von Art. 9 BV willkürliche Beweis- würdigung dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und au- genfällig unzutreffend ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28.09.2015 E. 3). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. BSK BGG-Schott, Art. 97 N 9). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2020 Im Strafbefehl vom 22. Mai 2020, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Ankla- geschrift gilt, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 22): «Der Beschuldigte lenkte den vorgenannten Lastwagen. Er lenkte zu früh nach rechts, als er in die C.________ (Strasse) abbog, wodurch er mit der rechten Fahrzeugseite mit der Signalisationstafel kollidierte.» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Tag des Vorfalls respektive am 9. Janu- ar 2020 für die Firma B.________ GmbH gearbeitet und sich damit – mindestens vorübergehend – in Bern befunden hat. Unbestritten ist zudem auch, dass der Be- schuldigte das vom Anzeigeerstatter (nachfolgend: Zeuge) aufgenommene Fahr- zeug, .________ (Automarke) .________ (Kontrollschild), an diesem Tag gefahren ist (pag. 10 f.) Der Beschuldigte macht hingegen Folgendes geltend: Er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls – ca. um 15:55 Uhr – nicht (mehr) in Bern befunden, er könne sich an die Signaltafel nicht erinnern und es sei mit seinem Lastwagen und der Signaltafel zu keiner Kollision gekommen (pag. 10). 8. Beweismittel Als Beweismittel stehen der Anzeigerapport vom 21. April 2020 (pag. 01 ff.), die vom Zeugen gelieferten Fotografien (pag. 13 ff.), der Dienstplan, die Chipkarten- Auswertung und der Fahrtenschreiber der B.________ GmbH (pag. 16 ff.), die Aussagen des Beschuldigten selbst (Polizeiliche Einvernahme pag. 09 ff.; Einver- nahme an Hauptverhandlung pag. 53 ff.) sowie die Aussagen des Zeugen (Aussa- gen anlässlich des Polizeirapports (pag. 08); Einvernahme an der Hauptverhand- lung pag. 51 f.) zur Verfügung. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass aufgrund des Dienst- plans, der Chip-Karte und des Fahrtenschreibers, sowie der Fotos des Zeugen und den Aussagen des Beschuldigten selbst, erstellt sei, dass dieser am 9. Januar 2020 den Lastwagen .________(Kontrollschild) gelenkt habe und um 15:58 Uhr in Bern losgefahren sei (pag. 70). Der Beschuldigte habe sich, um zu beweisen, dass er sich zum Unfallzeitpunkt nicht in Bern befunden habe, zu Unrecht auf die UTC- Zeiten des Fahrtenschreibers berufen. Aufgrund vom Wechsel von der Sommer- auf die Winterzeit habe eine Stunde hinzugerechnet werden müssen. Es sei des- halb erstellt, dass er sich zum Unfallzeitpunkt in Bern befunden habe (pag. 70). Weiter sei aufgrund der Aussagen des Zeugen erwiesen, dass der Beschuldigte beim Abbiegen die Signalstange touchiert und sich diese dabei bewegt habe. Der Zeuge habe den Lastwagen nämlich schon vor dem Vorfall wahrgenommen, da dieser nahe vom Trottoir gestanden sei (pag. 70). Wegen eines darauffolgenden 4 «riesen Kratzgeräusches» habe er sich umgedreht und habe beobachten können, wie das Fahrzeug die Signalstange im Bereich der Gitterroste touchiert habe. Die Argumentation des Beschuldigten sei dahingehend unbehelflich, wonach ledig- lich gestützt auf den Umstand, dass sein Lastwagen keinen Schaden aufweise, es nicht zur Kollision gekommen sein könne. Dies deshalb weil, wie die Vorinstanz ausführt, bei einem Kontakt mit geringer Geschwindigkeit und in einem sehr fla- chen Winkel – wie vorliegend – ein Schaden nicht zwingend zu erwarten sei (pag. 70). Dass der Beschuldigte weiter die Beschädigung der Signaltafel nicht bemerkt ha- ben will, spreche angesichts der Grösse seines Fahrzeugs, seiner Position im Inne- ren desselben sowie der lauten Umgebung nicht gegen die Wahrnehmungen des Zeugen (pag. 71). Die Vorinstanz erachtet damit den angeklagten Sachverhalt als bewiesen (pag. 70 f.). 10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass sich die Untersu- chungen der ersten Instanz lediglich auf die Aussagen des Zeugen und auf die An- gabe der ungefähren Arbeitszeit durch die Firma B.________ GmbH beschränken würden (pag. 79). Die Vorinstanz lasse folgende Punkte unberücksichtigt (pag. 79 f.): a) seine Unschuldserklärung; b) dass das betreffende Signal vor dem 9. Januar 2020 geneigt gewesen sei; c) das Fehlen von Schäden am Fahrzeug nach der mutmasslichen Kollision; d) das interne tägliche Verfahren der Firma B.________ GmbH, ob sich am Fahr- zeug Unfallspuren vorfinden würden; e) die Zuverlässigkeit des Zeugen. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin (siehe E. 5 hiervor). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Die Einwände des Beschuldigten lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvoll- ziehbar und überzeugend. Das Argument des Beschuldigten, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr in Bern befunden habe, lässt sich – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat – zweifelsfrei mit den Unterlagen seiner Arbeitgeberin sowie anhand der Aussagen des Zeugen widerlegen. Aus dem Dienstplan (pag. 18) wird nämlich ersichtlich, dass der Beschuldigte am 9. Januar 2020 von 07:02 Uhr bis 18:25 Uhr gearbeitet 5 hat. Dem Fahrtenschreiber sowie auch den Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 11) sind zu entnehmen, dass er sich um 13:18 Uhr von E.________ (Ort) auf den Weg nach Bern begab und dass er um 14:36 Uhr in Bern – Standort D.________ an der C.________(Strasse) – angekommen ist. Um 14:58 Uhr war er sodann für weitere 18 Minuten – bis um 15:16 Uhr – unterwegs und begab sich schliesslich um 16:09 Uhr zurück nach E.________(Ort). Im Hauptverfahren stellte die Vorinstanz sodann treffend fest, dass die Zeiten auf dem Fahrtenschreiber im UTC-Format aufgeführt sind (pag. 16) und demnach wegen der Umrechnung in das in der Schweiz geltende MEZ-Format und der damals herrschenden Winterzeit eine Stunde hinzugerechnet werden müsse. Demnach befand sich der Beschuldigte von 15:36 Uhr bis um 17:09 Uhr in Bern. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen habe sich der Vorfall ca. um 15:55 Uhr ereignet, als sich dieser auf dem Nachhauseweg vom G.________ (Arbeitsort) her befand (pag. 51). Erstellt ist damit – wie obenste- hend ausgeführt – dass sich der Lastwagen des Beschuldigten um 15:58 Uhr, also exakt zu der Zeit als der Zeuge den Vorfall beobachten konnte, in Bern an der C.________(Strasse) Höhe D.________ respektive genau dort wo die Signaltafel steht, befunden hat. Betreffend das Kerngeschehen stützte sich die Vorinstanz vorwiegend auf die Aus- sagen und die Fotos des Zeugen, wobei es diese allerdings unterliess, eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Vorgenannten sowie zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen selbst vorzunehmen, was vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungserklärung auch kritisiert worden ist. Eine solche von der Vorinstanz eher knappe Begründung, vermag jedoch – wie nachstehend ausgeführt – keine Willkür zu begründen. Der Zeuge schilderte hinsichtlich des Kerngeschehens authentisch, dass er sich durch ein «riesen Kratzgeräusch» dazu veranlasst gesehen habe, sich umzudrehen und mit eigenen Augen habe beobachten können, wie der Lastwagen zu früh nach rechts abgebogen sei und dieser dabei die Signaltafel touchiert habe (pag. 08, 51). Im Weiteren erörterte der Zeuge detailliert und nachvollziehbar, dass, die drei silbrigen Gitterroste des Lastwagens (seitlicher Unterfahrschutz) die Signal- tafel berührt hätten und er anschliessend habe beobachten können, wie sich die Signalstange deswegen bewegt habe (pag. 51 f.). Zumal der Zeuge keinen Be- weggrund zur Falschaussage hatte und er wirklichkeitsnah aussagte, so dass er beispielsweise den Fahrer des Lastwagens nicht habe erkennen können oder sich im Rahmen der Hauptverhandlung an die genaue Uhrzeit des Vorfalls nicht mehr erinnere und dies hat nachschlagen müssen, kann auch eine übermässige Belas- tung des Beschuldigten ausgeschlossen werden (pag. 51 f.). Entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung kann gestützt auf das Vorliegen etlicher Realkriterien in den Aussagen des Zeugen zweifelsfrei die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie auch die Glaubwürdigkeit des Vorgenann- ten selbst bejaht werden. Ein weiteres Argument, welches der Beschuldigte an- führt, ist, dass das Schild schon vorher geneigt gewesen sein soll. Beweismässig ist dies allerdings nicht erstellt. Das Hauptargument des Beschuldigten, dass er an seinem Lastwagen keinen Schaden habe feststellen können, lässt nicht per se den Schluss zu, dass es zu keiner Kollision gekommen ist. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nachvollziehbar und willkürfrei fest, dass bei einem in einem sehr flachen Winkel erfolgten Kontakt 6 des Lastwagens mit der Signaltafel, nicht zwingend ein Schaden am Fahrzeug zu erwarten sei (pag. 70). Zu bemerken ist an dieser Stelle allerdings, dass sich auf der durch den Beschuldigten eingereichten Fotografie (pag. 19) nicht erkennen lässt, ob es sich dabei tatsächlich um das hier massgebliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen .________(Kontrollschild) (pag. 13) handelt. Dies deshalb, da der Lastwagen auf der Fotografie lediglich seitlich abgebildet ist und somit das Num- mernschild nicht erkennbar ist. Im Weiteren wurde nicht näher ausgeführt, welche Bedeutung der Nummer .________ auf dem Anhänger des Lastwagens zukommt. Sodann blieb auch die Frage, ob der auf der Fotografie (pag. 13) abgebildete Last- wagen am 9. Januar 2020 auf Schäden geprüft worden sei, durch den Arbeitgeber unbeantwortet (pag. 100). In der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte auf Frage, ob er die Si- gnaltafel gesehen habe, aus, dass er sich an diese nicht erinnern könne (pag. 10). In der Hauptverhandlung schilderte er hingegen, dass er die Signaltafel kenne, da er die Strecke oft fahre (pag. 54). Gestützt auf den Umstand, dass er die Strecke berufsmässig oft befährt, ist demnach auf seine letzte Aussage abzustützen, so- dass dem Beschuldigten der Standort dieser Signaltafel bekannt gewesen ist. Da sich sein Lastwagen gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen nahe vom Trottoir befunden hat und der Beschuldigte in der Folge zu früh in die C.________(Strasse) abgebogen ist (pag. 51) sowie auch gestützt darauf, dass dem Beschuldigten – wie voranstehend begründet – der Standort der Signaltafel bekannt gewesen war (pag. 10 f.), musste er es immerhin für möglich gehalten ha- ben, diese Signalstange zu touchieren und auf das Ausbleiben einer Kollision mit dieser pflichtwidrig vertraut haben. Dies entspricht – wie bereits erwähnt – schluss- endlich auch den glaubhaften Wahrnehmungen des Zeugen. Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte beim Abbiegen in die C.________(Strasse) zu früh nach rechts lenkte, wodurch er mit der rechten Fah- rerseite mit der Signaltafel kollidierte. Die Kammer stützt sich demzufolge auf den willkürfrei erhobenen vorinstanzlichen Sachverhalt ab. 7 III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss damit in der Lage sein, «ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren schwierigen Verkehrssituation sicher zu führen». Er muss also die auf ihn zukom- menden Informationen aufnehmen und verarbeiten, um auf das Fahrzeug einzuwir- ken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BSK SVG- Roth, Art. 31 N 1). Wo der Verkehr dichter ist und die Strassenverhältnisse nicht mehr ohne weiteres erkennbar oder überblickbar sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. In unklaren Verkehrssituationen hat der Verkehrsteilnehmer besonders umsichtig nach möglichen Gefahrenquellen Ausschau zu halten (ROTH, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 31 N 48). Der Fahrer muss sich nach den Ver- kehrsregeln richten. Er muss die Signale beachten, sie aufnehmen und sie befol- gen (BSK SVG-Roth, Art. 31 N 42). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst wird auch die fahrlässige (Art. 100 Ziff. 1 SVG) Widerhandlung (FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.). Fahrläs- sig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sind kor- rekt und damit rechtsfehlerfrei (vgl. pag. 71). Dem Beschuldigten ist demnach eine pflichtwidrige Unachtsamkeit vorzuwerfen, da er beim Anfahren und Abbiegen nicht genügend Rücksicht auf die Signaltafel ge- nommen hat. Er wird entsprechend der Anklage wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung 12. Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 71 f.). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 be- straft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) empfehlen für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. ein unachtsa- mes Fahren eine Busse von CHF 300.00. Die Vorinstanz führt hierzu treffend aus, dass sich das erhöhte Gefahrenpotential, welches in der Grösse des Fahrzeuges liegt, mit der Geringfügigkeit der Aufmerksamkeit sowie der Schadensneigung bei Berufsschauffeuren aufwiegt, weshalb einerseits in Anbetracht der Verschulden- skomponente und andererseits in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 72) die Normbusse von CHF 300.00 durchaus angemessen ist. 8 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird entsprechend auf drei Tage bestimmt. V. Kosten und Entschädigung 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere wurden auf CHF 1'018.00 und Letztere werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung steht dem Beschuldigten nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO). 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen am 9. Januar 2020 in Bern durch unachtsames Fahren beim Rechtsabbiegen und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'018.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 16. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11