2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen durch Rechtsanwalt G.________ im Umfang von CHF 1'223.25 bereits mit Verfügung vom 20. September 2019 bestimmt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'223.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 298.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: