28 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'477.10 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'064.25, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 605.80 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 504.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfällt sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht.