_ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20,25 Stunden mit CHF 4'484.75 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'484.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'090.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Fürsprecher B.___