18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 10. August 2020 (pag. 574) sowie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kürzung von zwei Stunden (pag. 614, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20,25 Stunden mit CHF 4'484.75 entschädigt.