Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich. Indessen wurde das Strafmass doch einige Monate reduziert. Entsprechend rechtfertigt sich eine anteilmässige Auferlegung der Kosten, unter Berücksichtigung der oberinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 bestimmt und dem Beschuldigten im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'800.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.