17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 32'133.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich.