Es rechtfertigt sich, den unbedingten Teil der Strafe auf das Minimum von sechs Monaten zu setzen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 27 V. Kosten und Entschädigung