Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Dem Beschuldigten kann keine schlechte Legalprognose gestellt werden, zumal er nicht vorbestraft ist und seit Juli 2013 auch keine weitere Delinquenz zu verzeichnen ist. Der erhebliche Zeitablauf seit der Tat bzw. das Wohlverhalten des Beschuldigten während nunmehr über acht Jahren führen mithin zu einer günstigen Prognose. Es rechtfertigt sich, den unbedingten Teil der Strafe auf das Minimum von sechs Monaten zu setzen.