Die vorliegend zu beurteilende Tat ereignete sich in der Zeit zwischen Januar 2012 und dem 17. Juli 2013. Zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) sind mithin noch nicht abgelaufen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass seit der Tat rund acht Jahre verstrichen sind, ohne dass der Beschuldigte wieder aktenkundig geworden wäre. Dem Beschuldigten ist aufgrund des Zeitablaufs eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten zu gewähren. 15.5 Konkretes Strafmass