Zeitablauf mit Wohlverhalten Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten (BGE 145 IV 145 E. 3.1; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N. 339). Die vorliegend zu beurteilende Tat ereignete sich in der Zeit zwischen Januar 2012 und dem 17. Juli