Auch oberinstanzlich machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und antwortete auf keine der ihm zur Sache gestellten Fragen (vgl. pag. 673 f.). Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf, kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, das die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 15.4.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesge-