Zum Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens passiv verhalten und die Aussage in der Sache vielfach verweigert. Aus diesem Grund komme ihm keine Strafminderung zu Gute (pag. 612, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann integral verwiesen werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Auch oberinstanzlich machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und antwortete auf keine der ihm zur Sache gestellten Fragen (vgl. pag.