673, Z. 18). Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Juli 2021 sind ferner keine Verurteilungen zu entnehmen (pag. 667). Sowohl das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können im Ergebnis als unauffällig bezeichnet werden und wirken sich damit neutral auf das Strafmass aus. 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens passiv verhalten und die Aussage in der Sache vielfach verweigert.