15.3 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.4 Täterkomponenten 15.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse