Dass der Beschuldigte zudem nicht selber konsumierte, ist ebenso neutral zu werten, basiert die Tabelle FINGERHUT doch auf dem ungeständigen, nicht süchtigen Täter und gewährt damit lediglich dem Abhängigen einen Rabatt (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf die Einsatzstrafe aus. 15.3 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.