Ebenfalls neutral auszuwirken haben sich die Beweggründe des Beschuldigten: Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen dürfen sich finanzielle sowie egoistische Motive nicht straferhöhend auswirken, zumal diese mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bereits erfasst werden. Eine nochmalige Erhöhung der Strafe würde damit wiederum dem Doppelverwertungsverbot zuwiderlaufen. Dass der Beschuldigte zudem nicht selber konsumierte, ist ebenso neutral zu werten, basiert die Tabelle FINGERHUT doch auf dem ungeständigen, nicht süchtigen Täter und gewährt damit lediglich dem Abhängigen einen Rabatt (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.