das Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes sowie dessen Ausmass ist straferhöhend zu berücksichtigen. Im Verhältnis des Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt das Verschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich und eine Strafe von 34 Monaten erscheint angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich auf die Einsatzstrafe jedoch weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Ebenfalls neutral auszuwirken haben sich die Beweggründe des Beschuldigten: