So verwendete er beispielsweise wechselnde Telefonnummern und verständigte sich in codierter Sprache. Zudem lieferte er jeweils mindestens 500 Thaipillen an Zwischenhändler aus. Dies lässt auf einen gewissen Organisationsgrad schliessen. Ebenso befand er sich nicht auf der untersten Stufe in der Handelskette. Das Delikt beging der Beschuldigte gewerbsmässig; das Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes sowie dessen Ausmass ist straferhöhend zu berücksichtigen.