Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Analoges gilt bezüglich der gewerbsmässigen Begehung des Delikts. Auch hier kann das Ausmass des gewerbsmässigen Handels bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.