14. Grundlagen der Strafzumessung und konkretes Vorgehen Die Vorinstanz gab die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend wieder, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 609, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig erklärt. Der Strafrahmen dieses Delikts beläuft sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Hinzuweisen ist für die nachfolgende Strafzumessung auf das Doppelverwertungsverbot, welches die Kammer zu beachten hat: