Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sieht die einschlägige Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Diesbezüglich ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB), anzuwenden ist.