In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Veräusserungen wissentlich und willentlich vornahm. Der Beschuldigte ist folglich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom Januar 2012 bis am 17. Juli 2013 durch die Veräusserung von Thaipillen (267,84 Milligramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid), schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine auszumachen. IV. Strafzumessung