Zudem hat er mit dem Handel von Betäubungsmittel einen Umsatz von CHF 267'840.00 erzielt. Die entsprechenden Veräusserungen erfolgten regelmässig und über einen Zeitraum von rund 18 Monaten. Entsprechend hat der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit auch nach Art eines (Neben-)Berufs, sprich gewerbsmässig, ausgeübt und die Umsatzschwelle für die gewerbsmässige Qualifikation zweifelsohne erreicht. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Veräusserungen wissentlich und willentlich vornahm.