22 begründung). Bereits mit der Übergabe der Thaipillen an F.________ hat der Beschuldigte diesem die tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel übertragen und diese im Sinne des Gesetzes veräussert; der objektive Tatbestand ist insoweit erfüllt. Am Ergebnis nichts ändern würde sich, wenn erst die Übergabe an H.________, I.________ bzw. J.________ die Veräusserungshandlung darstellen würde.