12. Subsumtion Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass der Beschuldigte Thaipillen mit dem Wirkstoff Methamphetamin von einem unbekannten Dritten erlangte und zwecks Weiterveräusserung an F.________ übergab. Bei Methamphetamin handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um ein vom Betäubungsmittelgesetz erfasstes Betäubungsmittel (pag. 607, S. 18 der erstinstanzlichen Urteils-