Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c).