a BetmG ist – gestützt auf das vorerwähnte Gutachten der SGRM – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018; Urteil der 2. Strafkammer SK 19 137 vom 6 Mai 2020). Das Bundesgericht befand den entsprechenden Grenzwert als bundesrechtkonform (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.). Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.