Gemäss dem qualifizierten Tatbestand nach Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer (unter anderem) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Buchstabe a) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Buchstabe c). Bei der gefährdungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist – gestützt auf das vorerwähnte Gutachten der SGRM – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid abzustellen