Die Veräusserung umfasst auch das Abgeben. Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 19). Subjektiv verlangen die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19). Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 157 zu Art. 19). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.