Als Veräussern im Sinne von Buchstabe c dieses Artikels gilt jede vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund dabei nicht massgebend ist. Damit ist insbesondere auch die Tatalternative des Verkaufens erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen anderen erfolgt, spielt hingegen keine Rolle, sodass der Verkauf von Betäubungsmitteln stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist. Die Veräusserung umfasst auch das Abgeben.