d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Das Erwerben von Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe d ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, zum Beispiel durch Kauf. Auch derjenige, der die Betäubungsmittel in Form eines Tausches unentgeltlich erwirbt oder sich schenken lässt, erfüllt den Tatbestand. Erforderlich ist jedoch immer, dass der Täter durch die Handlung die tatsächliche Gewalt über das Betäubungsmittel erhält (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. N 77 zu Art. 19).