11. Tatbestand Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 606 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, erwirbt, auf andere Weise erlangt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c).