JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 189 zu Art. 19). Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Pillen dürfte mithin geringfügig unter dem Durchschnitt liegen. In dubio pro reo ist für die gesamte Anzahl Thaipillen auf den (leicht) tieferen Wirkstoffgehalt der sichergestellten Pillen abzustellen, also 20% bzw. 18 Milligramm Methamphetamin-Hydrochlorid, woraus bei einer Gesamtanzahl von 14’880 Thaipillen 267,84 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid resultieren.