219, Z. 251 ff.). Auch wenn einiges dafürspricht, dass weitere 200 Pillen noch nachgeliefert wurden, ist vorliegend von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante, sprich in dubio pro reo davon auszugehen, dass F.________ beim Beschuldigten in der Zeit vom 11. April 2013 bis am 17. Juli 2013 800 Thaipillen bezog und diese an I.________ lieferte. H.________ bezog bei F.________ bereits Thaipillen, bevor sie von I.________ bei den Geschäften unterstützt wurde. F.________ sagte aus, die Geschäfte hätten im November 2011 oder im November 2012 angefangen (pag. 70, Z. 42 ff.), wobei er in derselben Einvernahme angab, die Geschäfte mit M.__