18 bzw. pag. 216, Z. 93 ff.). Ebenso konstant gab sie jedoch zu Protokoll, sie selbst habe für H.________ dreimal jeweils 1’000 Pillen in Kartonverpackungen für Nespressokapseln übernommen (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 87 ff. bzw. pag. 187, Z. 396 sowie pag. 216, Z. 87 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich I.________ mit einer überhöhten Mengenangabe zu Unrecht übermässig hätte belasten sollen. F.________ bestätigte zudem, dass es auch zu Lieferungen in Nespresso-Verpackungen kam (pag. 120, Z. 294 f.). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass F.______