Zu berücksichtigen ist, dass H.________ Kleinmengen von Thaipillen auch von Dritten bezogen und an weitere Dritte verkauft sowie eine erheblich grössere Anzahl an verschiedene Abnehmer veräussert hatte (pag. 509 ff.). Bezüglich der Grösse der einzelnen Lieferungen nannte F.________– soweit er Angaben machte – stets 500 Pillen. H.________ machte kaum stimmige Angaben zur Menge. I.________ sagte konstant aus, die Lieferungen an H.________ seien in der Regel in Zigarettenschachteln mit 500 Pillen erfolgt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 99