Später gab sie an, sie sei ca. 13 Mal mit H.________ dort gewesen, wobei sie nicht wisse, ob es auch um Betäubungsmittel oder nur ums Essen gegangen sei (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 215, Z. 73). Gesehen habe sie die Drogenübernahme nur fünfmal (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 216 ff., Z. 82). Diese Relativierung ist nach Auffassung der Kammer indessen nicht glaubhaft. Es ist kaum nachvollziehbar, weshalb I.________ an zwei Einvernahmen von rund 50 Fahrdiensten mit ca. 14 Drogenübernahmen spricht, später jedoch geltend macht, es seien nur 13 Fahrdienste und fünf Übernahmen gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren anerkannte I.________ immerhin, 10'000