10.3.2 Beweiswürdigend ist Folgendes festzuhalten: Nach Auffassung der Kammer kann auf die anlässlich der abgekürzten Verfahren eingestandenen Betäubungsmittelmengen nicht unbesehen abgestützt werden, auch wenn die entsprechende Anerkennung der Vorwürfe durch die Betroffenen zweifellos ein Indiz für den Handel im angeklagten Umfang darstellt. Zu würdigen sind vielmehr auch die Aussagen in ihrer Gesamtheit. F.________ zeigte bezüglich der Betäubungsmittelmenge ein eher zurückhaltendes Aussageverhalten. Zunächst stritt er eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel gesamthaft ab.